Die Plattform erfüllt die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG), das auf der EU-Richtlinie 2019/1937 basiert. Dieses Gesetz verpflichtet Organisationen, interne Meldekanäle für Hinweise auf Rechtsverstöße bereitzustellen und Hinweisgeber:innen vor Benachteiligung zu schützen.
Gemäß § 6 HinSchG sind Hinweise zulässig, wenn Sie hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass der gemeldete Sachverhalt zutrifft. Das bedeutet: Es reicht aus, wenn Sie im guten Glauben handeln – selbst wenn sich ein Verdacht später nicht bestätigt.